Satzung

Satzung des Vereins Mirasol

 (Stand 26.09.2013)

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.       Der Verein führt den Namen: Mirasol       

Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt

2.      Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.            

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.   Zweck des Vereins ist

 

die Entwicklungszusammenarbeit.

 

Der Verein hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt, ein internationales Netzwerk von Kindern, Künstlern, Sportlern und Engagierten aufzubauen.

 

Im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit möchten wir unter anderem Kindern aus Armenvierteln dieser Welt, Straßenkindern und Kindern, die Diskriminierung, Gewalt und Missbrauch erfahren, neue Perspektiven eröffnen und individuelle Hilfe leisten.

Viele Kinder der obengenannten Zielgruppe vernachlässigen die Schule und damit ihre Chance auf eine bessere Zukunft. Gleichzeitig haben sie ein großes Bedürfnis, Kind sein zu dürfen, ihre Persönlichkeit zu entwickeln und ihren eigenen Interessen nach zu gehen. Doch hierfür bleibt keine Zeit übrig. Das eine bedingt hier das andere. Und nur selten kommen die Kinder alleine aus dem Kreislauf der Armut heraus.

 

Deshalb ist es unser Ziel in weltweiten Begegnungsstätten, die allen Kindern und Jugendlichen der Zielgruppe frei zugänglich sind, die kostenlose Teilnahme an Projektarbeiten, die von Engagierten geleitet werden, anzubieten. Durch die Interaktion zwischen Kindern und Projektleiter sollen die individuellen Talente der Kinder gefördert werden und neben Spiel und Spaß ein Bildungs- und Erziehungsaspekt vermittelt werden.

 

Zudem ist es unser Ziel, jeweils außerhalb der Armenviertel auf einem Grundstück in der Natur ein Kunst- Kinderhaus zu unterhalten. Dort sollen Projektarbeiten mit den Kindern stattfinden und Künstlern, Sportlern und Engagierten ein Ort der Inspiration geboten werden.

Auf dem Grundstück außerhalb der Stadt wollen wir beispielsweise mit den Kindern Bäume pflanzen und einen Erlebnisgarten bauen. Es liegt uns am Herzen, die Kinder gelegentlich aus der Gewaltzone hinaus in die Natur zu bringen, um dort therapeutisch effektiver mit ihnen arbeiten zu können.

 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)        Interaktion:          Spaß und Freude in Projektarbeiten

Jedes Kind hat ein Recht darauf, „einfach“ Kind sein zu dürfen.

Durch Spiel, Spaß, Bewegung, Tanz und Musik in den Projektarbeiten finden die Kinder zurück zu ihrem eigenen Selbstwertgefühl. Ihnen werden neue Perspektiven eröffnet.  Und oftmals finden sie allein durch den Umgang mit Gleichgesinnten die Kraft und die Motivation, die Schule weiter zu besuchen und ihren Weg zu gehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich ein Teamgeist und eine Gruppendynamik entwickeln, die sehr viel mehr in Kindern bewirkt als Geld jemals ausrichten könnte. Hierfür möchten wir den Kindern einen Ort und eine Hilfestellung bieten.

 

2)        Integration und Inklusion:    Hilfe ohne Grenzen

Unsere Türen sind offen für alle Kinder, gleich welcher Herkunft, Hautfarbe, Religion und gleich ob mit Behinderung oder Krankheit.

Leider werden einige Kinder – wie beispielsweise AIDS Waise oder Kinder mit Behinderung- aufgrund ihrer Andersartigkeit immer noch von der Gesellschaft diskriminiert und ausgegrenzt. Ihnen wird das Gefühl gegeben, nicht dazu zu gehören. Manchmal werden sie sogar gewaltsam aus ihren Familien ausgestoßen.

Für aus der Gesellschaft ausgegrenzte Kinder ist es elementar wichtig, einen Ort zu haben, an dem sie Kinder sein können, an dem sie mit anderen Kindern spielen können und an dem sie keinen Vorurteilen begegnen. 

Durch das gemeinsame Zusammensein und Spielen entwickeln Kinder auf natürliche Weise Toleranz und Respekt für die Andersartigkeit des Anderen. Das sind Werte, die ihnen ihr ganzes Leben nicht mehr genommen werden und ihnen helfen werden, sich selbst gegen Diskriminierung stark zu machen.

 

3)        International:      Hilfe kennt keine Sprache

Das Projekt ist international. Wir bauen ein weltweites Netzwerk von Künstlern, Sportlern und Engagierten auf, das sich immer weiter ausbreitet. Die Idee ist, dass das Projekt Mirasol nach und nach an vielen Orten dieser Welt stattfindet. Wir starten nun das Projekt erstmalig in Recife, Brasilien.

Die Basissprache innerhalb des Projekts wird die jeweilige Landessprache sein. Da die Projektleiter allerdings aus aller Welt kommen, wird den Kindern bei den Workshops spielerisch der Zugang zu anderer Sprachen und Kulturen geboten.

Und auch durch diesen Aspekt wird den Kindern eine neue Zukunftsmöglichkeit eröffnet. Denn Sprache macht mobil. Wer die Sprache eines anderen Landes spricht, kann in diesem leben und arbeiten.

Genauso wie die Projektleiter kommen auch unsere Förderer aus der ganzen Welt.

Und immer wieder stellen wir fest: Wir haben eine gemeinsame Sprache, die uns verbindet und das ist die Sprache der Musik, des Rhythmus und des Tanzes.

 

4)        Intercambio:        Bunter Austausch

Das Projekt basiert auf einem Intercambio, auf einem Austausch.

 

a)        zwischen Projektleitern und Kindern

Wir bieten die Plattform für den kreativen Austausch zwischen Überlebenskünstlern der Straße, den Kindern, und Künstlern und Engagierten aus der ganzen Welt. 

Die Projektleiter helfen den Kindern, indem sie ihr Wissen und Engagement an die Kindern weitergeben. Im Gegenzug helfen die Kinder den Projektleitern, die Welt erneut mit Kinderaugen zu sehen. Und das bringt stets einen großen Schub an neuer Energie, Lebensfreude und Inspiration. Es ist uns ein Anliegen, dass die Kinder in dem Projekt Mirasol das Gefühl erhalten, dass sie genauso viel an uns und an die Welt zurückgeben, wie sie bekommen.

b)        zwischen Kindern

Daneben ist unser Motto: Kinder helfen Kindern. Wir bauen ein weltweites Netzwerk an Kindern auf.

Unser Ziel ist es, bereits in jungen Jahren ein interkulturelles Verständnis zu schaffen. Durch diese Vernetzung der Kinder hoffen wir dazu beizutragen, mehr Frieden auf Erden zu haben.

Wir arbeiten an mehreren Orten dieser Welt mit Kindern zusammen. Es ist unser Anliegen, dass die Kinder das Leben, die Kultur und die Sprache der Kinder in anderen Projektorten kennen.

Deshalb halten wir interaktive Projektarbeiten an mehreren Orten dieser Welt ab und teilen die Ergebnisse der Projektarbeiten auf einer gemeinsamen Plattform.

Daneben können die Kinder sich individuell austauschen, indem sie Ideen, Erfahrungen und Wissen teilen, Bilder malen, Briefe schreiben, Fotos schicken etc..

Daneben möchten wir langfristig Patenschaften, Adoptionen, Austauschprogramme und internationale Zusammenarbeit aufbauen, unterstützen und fördern.

 

c)         zwischen Förderern und Mirasol

Durch die Teilnahme an Benefizveranstaltungen, Projektarbeiten, Kinderfesten etc. erhalten Förderer unter anderem einen Einblick in die Projektarbeiten und die Kultur der  jeweiligen Projektorte.

Im Gegenzug dazu,  ermöglichen die Förderer durch ihre Spenden, die Existenz von Mirasol.

5)        Intuitiv:       Schule der Intuition

Kinder sind auf natürliche Weise mit ihrer Intuition verbunden und lassen sich von dieser leiten. Dies möchten wir gerne durch die Projektarbeiten unterstützen und fördern. Denn viel zu früh geht der große Schatz des intuitiven Wissens verloren, wenn es nicht ausreichend in jungen Jahren gefördert wird. Durch die Projektarbeiten möchten wir die Phantasie, Kreativität und Intuition der Kinder anregen und schulen.

 6)        Informativ:            Kunst bildet

 Bei jedem Workshop wird immer auch einen Bildungs- und Erziehungsaspekt einfließen. Dabei geht es beispielsweise um Themen wie Völkerverständigung, Fairness, Umweltschutz, Diskriminierung, Gewalt, Sexualkunde, Drogen und ihre Folgen.

In einem Workshop stellt der Künstler gemeinsam mit den Kindern Bücher aus Naturprodukten, wie Gräsern, Ästen und Rinde, her. Dabei erkennen die Kinder von selbst, warum es wichtig ist die Natur zu schützen. Und nur was wir lieben, werden wir schützen. Jemand der nicht mit der Natur verbunden ist, wird diese nicht schützen wollen. Ein weiterer Workshop wird sein, hängende Gärten aus Rycling Material mit den Kindern zu bauen, um so den Kindern das Thema Umweltschutz näher zu bringen.

 Des Weiteren geht es in den Projektarbeiten um Fragen wie:

Gibt es Grenzen? Zwischen Ländern? Zwischen dir und mir? Benötigen wir eine Sprache zur gemeinsamen Verständigung? Was verbindet und was unterscheidet uns?


7)       Individuell:           Schutz von Kindern

Wir helfen individuell. Die Geschichten der Kinder und ihre Schicksale sind von Fall zu Fall verschieden und so ist auch unsere Hilfe sehr individuell ausgerichtet.

Eine individuelle Hilfeleistung kann beispielsweise die Vergabe eines Stipendiums sein, um einzelnen begabten Kindern einen besseren Ausbildungsweg zu ermöglichen. Sehen wir zum Beispiel, dass ein Kind sehr viel musikalische Begabung bei den Projektarbeiten zeigt, könnten wir ihm so den Besuch der Musikhochschule ermöglichen.

Daneben helfen wir auch in rechtlicher Hinsicht und machen uns für Kinderrechte stark. Dabei arbeiten wir mit Juristen und anderen Institutionen zusammen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

 

4.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person des Vereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

5.      Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.


§ 4 Mitglieder

 Der Verein hat

 

a)                 Fördermitglieder

b)                Stimmberechtigte Mitglieder und

c)                 Ehrenmitglieder

 

 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Aufnahme verweigern.

 

2.  Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck (§ 2) bekennt, sich unparteilich verhält und wer in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er / sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten.

 

3.  Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder.

 

4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

 

5.  Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

 

6.      Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Beendigung der Mitgliedschaft ist möglich durch

 

·         freiwilligen Austritt; hier bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand.

·         Tod eines Mitglieds

·         Ausschluss:

 

Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch den Tod den Erben des verstorbenen Mitglieds, jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.

 

2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandmitglieds beendet werden.

 

3.   Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Im Rahmen eines Ausschlussverfahrens ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer Monatsfrist schriftlich mitzuteilen.

 

4.      In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres. Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 1.       Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung von Förderbeiträgen. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Arbeit des Vereins.  Fördermitglieder können bei der Mitgliederversammlung anwesend sein, besitzen aber im Gegensatz zu den stimmberechtigten Mitgliedern kein Stimmrecht.

2.      Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz für Vereinsmitglieder eingeräumten Rechte.

3.      Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

1.       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

2.      Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Änderung der Beitragshöhe kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

3.      Ist ein monatlicher Beitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt worden, ist dieser am letzten Tag des Monats fällig. Für den Fall der Festlegung eines jährlichen Mitgliedbeitrags ist der Beitrag am 31.12. eines jeden Jahres fällig.

 

4.      Eine Ermäßigung oder Freistellung der Beiträge ist auf Antrag möglich, darüber entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste

 

1.       Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum letzten Werktag des darauffolgenden Monats eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Entsprechendes gilt für die Nichtzahlung eines fälligen Jahresbeitrags.

2.      Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.


§ 10 Datenschutz

 

1.       Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Alter, den Beruf und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden im EDV System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Vorstandsvorsitzende hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

2.      Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4 g Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben.

3.      Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorstandsvorsitzende in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.     


§  11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. Geschäftsführung         

 

§ 12 Vorstand

 

1.       Der Vorstand besteht höchstens aus drei Personen. Die genaue Zahl der zu ernennenden Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgelegt. 

2.      Der Vorstand ist zur Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 1 BGB zuständig. Im Falle der Bestellung eines ersten und zweiten Vorsitzenden besitzen diese jeweils eine Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Falle der Bestellung nur eines Vorsitzenden ist dieser allein vertretungsberechtigt.

3.      Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung des Vorstandes wird mit Annahme der Wahl durch das bestellte Vorstandsmitglied nach außen wirksam.

4.      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gebilligt werden.

5.      Jedes Vorstandsmitglied erhält Ersatz für seine Auslagen sowie der etwa auf seine Vergütung zu entrichtenden Umsatzsteuer.

6.      Die Höhe der Vergütung legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest.

7.      Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung stimmberechtigter Mitglieder zugewiesen werden. Er bestellt die Geschäftsführung und beruft sie ab, er berät, kontrolliert und entlastet sie. Er kann der Geschäftsführung im allgemeinen oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Näheres kann durch eine gesonderte Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

8.     Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt. Scheidet einer der Vorsitzenden aus oder ist auf längere Zeit verhindert, beruft der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied in dieses Amt. Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, sein Amt auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit durch eine einseitige mündliche oder schriftliche Erklärung niederzulegen. Die Amtsniederlegungserklärung ist empfangsbedürftig. Sie kann gegenüber dem Bestellungsorgan oder auch dem anderen Vorstandsmitglied- insofern ein solches bestellt wurde, erfolgen.

9.      Beschlussfassungen des Vorstands dürfen schriftlich, dann aber nur einstimmig erfolgen.


§ 13 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen oder wenn 3 / 10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung und unter Einhaltung einer zehntägigen Ladungsfrist. In eiligen Notfällen kann die Ladungsfrist ausnahmsweise auf eine Ladungsfrist von einer Woche verkürzt werden.

Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

 

Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können alle Mitglieder einreichen. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. 

 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 2.   Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

 ·         die Wahl des Vorstandes

 ·         die Entlastung desselben

 ·         die Satzungsänderungen

·         die Höhe des Jahresbeitrages

·         die Vereinsauflösung und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten

bleibenden Vermögens.

 

3.  Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter   und Protokollführer unterschrieben.

 

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen mindestens der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 14 Geschäftsführung

 1.       Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern. Sie wird durch den Vorstand bei Bedarf bestellt. Der Vorstand ist auch für deren Abberufung zuständig.

2.      Der Vorstand ist berechtigt, der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung zu geben.

3.      Die Geschäftsführung ist unter Genehmigung des Vorstandes berechtigt, für bestimmte Aufgabenbereiche oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten zu erteilen.

4.      Den Mitgliedern der Geschäftsführung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.

 

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungszusammenarbeit.

 

§ 16 Schlussbestimmung

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB versichert.

 

 

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Berlin, 26.09.2013